1. Die gebotene Rücksichtnahme der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese insbesondere zu Folgendem:
a) zu größtmöglicher Sauberkeit und Reinlichkeit:
Abfälle dürfen nur in (nicht neben) die hierzu bestimmten Tonnen geleert werden.
Sperrige oder leicht brennbare Abfälle sind aus dem Grundstück zu entfernen.
Ist hinsichtlich der Treppenreinigung keine besondere Vereinbarung getroffen, sind die Zugänge zu den einzelnen Wohnungen sauber zu halten. Die Treppen sind je nach Beschaffenheit sachgemäß zu pflegen sowie wöchentlich einmal gründlich einschließlich Geländer und Treppenhausfenster zu putzen. (s. § 21 Abs. 46)
Erfüllt der Mieter die Reinigungspflicht nicht, so ist der Vermieter nach fruchtloser Mahnung berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Mieters ausführen zu lassen.
Teppiche, Vorlagen, Polstermöbel, Betten, Matratzen und andere Gegenstände dürfen weder im Treppenhaus noch vom Fenster herab oder auf Balkonen, sondern nur an den vom Vermieter hierfür bestimmten Stellen und nur werktags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und außerdem an Freitagen und Samstagen von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr gereinigt werden.
b) zur Erhaltung der Ordnung im Haus:
Das Abstellen von Gegenständen, insbesondere von Krafträdern, Mopeds, Fahrrädern und Kinderwägen auf dem Hof, in der Garagenauffahrt, in den Gängen des Kellers sowie der Kellerräume, des Speichers, im Treppenhaus sowie den Stellplätzen ist ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet.
Für Unfälle oder Beschädigungen haften die Zuwiderhandelnden, für Kinder deren Eltern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Mitnahme von Krafträdern, Mopeds und Fahrrädern in die Wohnung ist unzulässig.
c) zur Vermeidung von Ruhestörungen:
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Montagen mit Freitagen zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 18:00 Uhr, an Samstagen zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 15:00 Uhr und 17:00 ausgeführt werden, soweit örtlich geltende Lärmschutzverordnungen nichts anderes bestimmen.
Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist stets Zimmerlautstärke einzuhalten. Zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr darf die Nachtruhe nicht gestört werden.
2. Die Erhaltung des Hauseigentums verpflichtet den Mieter insbesondere zu Folgendem:
a) zur pfleglichen Behandlung der Mieträume:
Der Betrieb von Wasch- und Trockengeräten in den Mieträumen ist gestattet, wenn funktionssichere, fach- und standortgerecht angeschlossene Geräte benutzt werden.
Im Übrigen ist das Waschen und Trocknen von Wäsche in den Mieträumen, ausgenommen Kleinwäsche, nicht gestattet, wenn Gemeinschaftswaschräume mitbenutzt werden können.
Gegenstände, die geeignet sind, eine Verstopfung zu verursachen, dürfen weder in das WC noch in Abflüsse eingebracht werden. Abflüsse sind bis zum Fallrohr durchgängig zu halten. Verstopfungen des WC und der Abflüsse hat der Mieter auf eigene Kosten beseitigen zu lassen bzw. zu beseitigen, wobei jedoch die Verwendung von Chemikalien und ähnlichen Reinigern nicht gestattet ist.
Fußbodenbeläge sind vom Mieter sachgemäß zu pflegen.
Bei Frostgefahr hat der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht Maßnahmen gegen das Einfrieren wasserführender Anlagen und Einrichtungen zu treffen.
Bei Regen sind die Fenster, bei Hagel und Sturm die Läden und Rollläden zu schließen.
Mit besonderer Sorgfalt ist bei Frost, Schneefall, Regen und Sturm auf das Schließen der Fenster in Keller- und Speicherabteilen sowie im Treppenhaus zu achten.
Jeder unnütze Verbrauch von Wasser und / oder Strom in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen ist zu vermeiden.
3. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sicherheit des Hauses gilt insbesondere Folgendes: innerhalb
In der Wohnung, im Treppenhaus, im Keller sowie auf dem Speicher dürfen Vorräte an Brennmaterial und Brennstoffen, z. B. Benzin, nicht gelagert werden.
Für die Lagerung von Heizöl sowie brennbaren Materialien gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und / oder behördlichen Richtlinien.
Keller und Speicher dürfen nur mit geschlossenem Licht betreten werden.
Sie sind nach jeder Benutzung wieder zu versperren. Keller- und Speicherfenster müssen nachts geschlossen, Haustüren bzw. Garten- oder Vorgartentüren nachts versperrt werden.
Der Verlust von Schlüsseln ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.
In den Speicher- und Kellerräumen sowie der / den Garage(n) dürfen leicht entzündliche Gegenstände, z. B. Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen, alte Kleider und alte Polstermöbel, nicht aufbewahrt bzw. aufgestellt werden. Größere Gegenstände wie Möbelstücke, Reisekoffer und dergleichen, müssen so aufgestellt werden, dass die Speicher und Kellerräume, insbesondere alle Ecken und Winkel, leicht übersichtlich und zugänglich sind.
Kleinere Gegenstände, z. B. Kleider und Wäsche, dürfen nur in geschlossenen Behältnissenaufbewahrt werden.
Bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus den Garagen und Abstellplätzen ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Des Weiteren ist auf den Abstellplätzen so platzsparend und rücksichtsvoll zu parken, dass andere Mieter nicht an dem Gebrauch ihrer Fahrzeuge behindert bzw. gestört werden.