Nach § 21 Abs. 46 des Mietvertrages ist jede Mietpartei verpflichtet in wöchentlichem Rhythmus die Reinigung des Treppenhauses durchzuführen.
Aufgrund der aktuellen Situation wird ab sofort ein Reinigungsplan im Treppenhaus veröffentlicht, in der man sich nach erfolgter Reinigung seiner beigeordneten Bereiche mit „Datum" und „Unterschrift" einzutragen hat.
Dieser Reinigungsplan ist bis auf weiteres im wöchentlichen Rhythmus erstellt und durchzuführen.
Der Reinigungsplan legt alle Arbeiten in und um das Haus fest, die von den Mietern erledigt werden müssen.
Die Mieter der Wohnungen im Erdgeschoss kehren und wischen den Zugang zum Haus, die Treppen zu ihrem Geschoss und zum Keller sowie die dazugehörigen Podeste und Flure.
Die Mieter der Wohnungen in den oberen Stockwerken kehren und wischen die Treppen zu ihrem Geschoss und die dazugehörigen Podeste und Flure. Zur Reinigung gehört auch das Säubern des Geländers, das Putzen der Fenster und Fensterbänke (innen wie außen) und das Reinigen der Wohnungs-/Haustür (innen wie außen).
Die Arbeiten tragen dazu bei, dass sich alle Bewohner in einer gepflegten und sicheren Umgebung wohlfühlen können.
Sollte die Mietpartei den Dienst für die besagte Woche nicht erfüllen können, ist diese verpflichtet, einen Ersatz zu ernennen, der die Arbeiten durchführen kann.
Ein pflegliches Benehmen im Umgang mit Treppenhauswänden und Türen wird vorausgesetzt. Nach Bedarf sind die Kellertüren, Briefkasten sowie die einzelnen Kellerabteile/-zimmer und Zugänge zu reinigen.
Ebenso wird auf einen schonenden Umgang sowie ein gelegentliches Fegen ihrer zugeordneten Stellplätze sowie Hofauffahrten hingewiesen. Des Weiteren wird hervorgehoben, dass jeder einzelne Mieter dafür Sorge zu tragen hat, dass die Mülltonnen ordnungsgemäß bestückt werden und etwaiger Müll nicht in oder um den Wohnbereich gelagert werden darf. Hierfür eigenen sich die Ihnen bereitgestellten Mülltonnen bzw. bei gelben Säcken die Ihnen zugeteilten ellerabteile/-zimmer.